R I C H T L I N I E N zur finanziellen Förderung von Vereinen und Gruppierungen in der Stadt Steinheim in der Fassung der 2. Änderung vom 13.02.2017
§ 1 Allgemeine Grundsätze: Die Stadt Steinheim fördert die in ihrem Gebiet ansässigen Vereine und Gruppierungen im Rahmen der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel. Ein Rechtsanspruch auf Zuschüsse nach diesen Richtlinien besteht nicht.
§ 2 Art der Förderung: Die finanzielle Förderung erfolgt durch a) Regelförderung und b) Sonderförderung
§ 3 Regelförderung: Die Regelförderung erhalten musiktreibende Vereine und Sportvereine durch Gewährung eines jährli-chen Zuschusses. Der Zuschuss an die musiktreibenden Vereine setzt sich zusammen aus einem Festbetrag je Verein (insgesamt 25 % der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel), einer pro-Kopf-Bezuschussung nach der Anzahl der aktiven Mitglieder (insgesamt 50 %) und einem Aufschlag nach der Anzahl der aktiven Ju-gendlichen (insgesamt 25 %). Der Zuschuss an die Sportvereine setzt sich zusammen aus einem Festbetrag je Verein (insgesamt 24 % der im Haushaltsplan bereitgestellten Mittel), einer pro-Kopf-Bezuschussung nach der Anzahl der aktiven Mitglieder (insgesamt 49 %), einen Aufschlag nach der Anzahl der aktiven Jugendlichen (ins-gesamt 24 %) sowie einem Aufschlag für Vereine mit eigenen Sportanlagen (insgesamt 3 %), der ebenfalls nach der Zahl der aktiven Jugendlichen aufgeteilt wird. Die Zuteilung der Mittel erfolgt anhand der jährlich vom Landessportbund übermittelten Mitgliedgliederzahlen.
§ 4 Sonderförderung: Die Sonderförderung erfolgt auf Antrag durch a) die Gewährung von Zuschüssen zur Errichtung sowie zum Um- und Erweiterungs- bau von Vereinsstätten, b) die Gewährung von Zuschüssen zu geplanten Veranstaltungen anl. von Jubiläen c) die Gewährung von Zuschüssen zu geplanten Kulturveranstaltungen
§ 5 Sonderförderung als Zuschuss zur Errichtung sowie zum Um- und Erweiterungsbau von Ver-einsstätten: Voraussetzung für die Gewährung eines Zuschusses ist, dass dem Antrag ein Finanzierungsplan bei-gefügt wird, aus dem hervorgeht, dass die Finanzierung gesichert ist und der Antragsteller sich an der Maßnahme mit einer angemessenen Eigenleistung und Eigenmitteln beteiligt. Desweiteren hat der An-tragsteller schriftlich zu bestätigen, dass alle Zuschussmöglichkeiten durch andere Stellen ausgenutzt wurden. Die Anträge werden in der Reihenfolge des Eingangs berücksichtigt. Anträge sind spätestens bis zum 31.10. des Jahres bei der Stadtverwaltung zu stellen, das dem Jahre der gewünschten Bereitstellung des Zuschusses vorausgeht, um eine Beratung in den zuständigen Ausschüssen und die ggfs. erforderliche Veranschlagung von Mitteln im Haushaltsplan zu ermöglichen.
§ 6 Sonderförderung als Zuschuss zu geplanten Veranstaltungen anl. von Jubiläen: Die Gewährung eines Zuschusses kann frühestens anlässlich des 25-jährigen Bestehens eines Ver-eins, einer Gruppierung oder einer Ortschaft beantragt werden. Vereins-/Gruppierungsjubiläen werden mit 500 €, Ortsjubiläen mit 1.000 € pauschal bezuschusst. Die erneute Förderung eines Jubiläums kann danach frühestens wieder nach jeweils 25 Jahren erfolgen. Ein entsprechender Antrag ist spätestens bis zum 31.10. des Jahres bei der Stadtverwaltung zu stel-len, das dem Jahre der gewünschten Bereitstellung des Zuschusses vorausgeht, um die erforderliche Veranschlagung von Mitteln im Haushaltsplan zu ermöglichen.
§ 7 Sonderförderung als Zuschuss zu geplanten Kulturveranstaltungen: Die Gewährung eines Zuschusses kann für kulturell wertvolle Veranstaltungen im Stadtgebiet Steinheim, wie klassische oder moderne Konzerte, Festivals, Theater/Kabarett, Kinderfeste besonderer Art, (Kunst-)Ausstellungen oder ähnliches, beantragt werden. Der Heimatpflege-, Kultur- und Umweltausschuss entscheidet, ob eine Veranstaltung bezuschusst werden soll. Bei Feststellung der Zuschussfähigkeit erfolgt eine Unterstützung der Veranstaltung durch Gewährung eines pauschalen Zuschusses in Höhe von 500 €. Ein entsprechender Antrag ist spätestens bis zum 31.10. des Jahres bei der Stadtverwaltung zu stel-len, das dem Jahr vorausgeht, für das die Veranstaltung geplant ist, um eine Beratung in den zuständi-gen Ausschüssen und die ggf. erforderliche Veranschlagung von Mitteln im Haushaltsplan zu ermögli-chen.
§ 8 Schlussbestimmungen: Diese Richtlinien wurden vom Heimatpflege-, Kultur- und Umweltausschuss am 31.01.2017 empfohlen und vom Rat der Stadt Steinheim am 13.02.2017 beschlossen. Sie treten mit Wirkung vom 14.02.2017 in Kraft.
Steinheim, den 14.02.2017
Der Bürgermeister gez. Torke
Stadt Steinheim
Niederschrift über die 6. Sitzung des Heimatpflege-, Kultur- und Umweltausschusses der Stadt Steinheim
-des am 25.05.2014 gewählten Rates-
am 31.01.2017 im Rathaussaal, Marktstraße 2.
Zu der auf heute, 18:30 Uhr, ordnungsgemäß geladenen Sitzung des Heimatpflege-, Kultur- und Umweltausschusses sind die untenstehend aufgeführten Ausschussmitglieder in beschlussfähiger Zahl erschienen.
Sitzungsbeginn: 18:30 Uhr
Sitzungsende: 19:10 Uhr
Vorsitzender: Markus Lödige
Ausschussmitglieder:
Ratsherr Bernd Behling Ratsherr Wilhelm Freitag Ratsherr Gerhard Jarosch Ratsfrau Diana Klaes Ratsfrau Gisela Lause Ratsherr Albert Schnurbusch Ratsherr Günter Schumacher
Sachkundige Bürger:
Thomas Drewes Wilhelm Lödige Reinhard Rulle Iris Schnelle
Entschuldigt fehlen:
Reinhard Schrenner Ludger Wiedemeier
Von der Verwaltung nehmen teil:
Schriftführerin Anke Rüsenberg
Der Vorsitzende, Markus Lödige, begrüßt alle Anwesenden. Er stellt fest, dass form- und fristgerecht eingeladen wurde. Gegen die Tagesordnung werden keine Einwände erhoben.
A. Öffentliche Sitzung:
1. Einführung und Verpflichtung eines sachkundigen Bürgers
Der anwesende neue Sachkundige Bürger Herr Thomas Drewes wird durch den Vorsitzenden Markus Lödige verpflichtet.
2. Entscheidung zur Förderung von Brauchtumsveranstaltungen im Rahmen der Kulturförderung der Stadt Steinheim (HKU-A. v. 06.07.2016, TOP 2 und v. 22.11.2016, TOP 2)
Frau Rüsenberg erläutert zunächst die im Arbeitskreis am 22.12.2016 erarbeitete Änderung der §§ 4 und 7 der Richtlinie zur finanziellen Förderung von Vereinen und Gruppierungen in der Stadt
Steinheim.
Grundgedanke der Richtlinienänderung ist, dass die Formulierungen hinsichtlich der „Aufnahme von Veranstaltungen in das Kulturprogramm der Stadt Steinheim“ irreführend ist, da es seit einiger Zeit
kein eigens Kulturprogramm der Stadt Steinheim mehr gibt.
Die Formulierungen werden daher in „Gewährung von Zuschüssen zu geplanten Kulturveranstaltungen“ geändert.
In § 7 der Richtlinie wird außerdem die Bezeichnung „kulturell wertvoll“ durch zusätzliche Begriffe erklärt.
Der Vorschlag des Arbeitskreises, dass die Förderung von Brauchtums- /Traditionsveranstaltungen, wie Schützenfeste, Karnevalsveranstaltungen jeder
Art, Dorffeste/Stadtfeste und ähnliche Veranstaltungen, durch die Bezirksausschüsse bzw. „Ortsbeiräte“ erfolgen soll, wird eingehend beraten. Ebenso der Vorschlag, dass diese dafür einen Festbetrag
von 500 € zusätzlich zu den bisherigen Bezirksausschussmitteln erhalten sollen.
Beschluss:
Der Heimatpflege-, Kultur- und Umweltausschuss empfiehlt dem Rat die Änderung der Richtlinien zur finanziellen Förderung von Vereinen und Gruppierungen in der Stadt Steinheim zu beschließen.
Des Weiteren empfiehlt der Ausschuss dem Rat einstimmig die jährlichen Bezirksausschussmittel für jeden Bezirksausschuss bzw. „Ortsbeirat“ um je 500 € zu erhöhen, damit
Brauchtums-/Traditionsveranstaltungen durch diese gefördert werden.
3. Verschiedenes
Es werden keine Punkte beraten.
gez. Markus Lödige
gez. Rüsenberg Schriftführerin
Förderung der Wiedernutzung und des Abrisses leerstehender Wohngebäude im Bereich der Stadt Steinheim
Die Stadt Steinheim hat deshalb auf Ratsbeschluss ab 01.01.2011 eine "Richtlinie zur Wiedernutzung und des Abrisses leer stehender Wohngebäude im Bereich der Stadt Steinheim" erlassen. Mit diesem kommunalen Förderprogramm soll die erneute Nutzung leer stehender Wohngebäude attraktiver gemacht werden. Der Abriss von Bausubstanz, die nicht mehr genutzt werden kann, soll erleichtert werden.
bei Abriss
Die Förderung erfolgt unter Ausschlus eines Rechtsanspruches und nur im Rahmen der zur Verfügung stehenden Haushaltsmittel.