Liebe Rolfzer*Innen,
Corona-Schutzverordnung ab 15.06.-01.07.2020:
Anlage Hygiene- und Infektionsstandards:
Coronabetreuungsverordnung ab 15.06.2020:
Aktuelle Allgemeinverfügung der Stadt Steinheim unter Berücksichtigung der Erlasse/Weisungen des Landes NRW mit Stand 18.03.2020:
Allgemeinverfügung der Stadtverwaltung Steinheim
18. März um 11:36 ·
Aktuelle Allgemeinverfügung der Stadt Steinheim unter Berücksichtigung der Erlasse/Weisungen des Landes NRW mit Stand 18.03.2020:
Allgemeinverfügung der Stadt Steinheim
über das Verbot von Veranstaltungen und Schließung öffentlicher und privater Einrichtungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom 18.03.2020
Gemäß § 28 Absatz 1
Satz 2 des Gesetzes zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim
Menschen (Infektionsschutzgesetz -
IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) i.V.m. § 3 der Verordnung zur Regelung von
Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzgesetz (ZVO-IfSG) vom
28. November 2000
und §§ 35 Satz 2, 41
Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW) in der Fassung der
Bekanntmachung vom 12. November 1999 (GV. NRW. S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes
vom 17. Mai 2018 (GV. NRW. S. 244)
erlässt der Bürgermeister der Stadt Steinheim als örtliche
Ordnungsbehörde nachfolgende Allgemeinverfügung:
1. Alle Veranstaltungen im gesamten Gebiet der Stadt Steinheim werden hiermit untersagt. Das schließt
grundsätzlich auch Verbote für Versammlungen unter freiem Himmel wie Demonstrationen ein, die nach
Durchführung einer individuellen
Verhältnismäßigkeitsprüfung zugelassen werden können. Ausgenommen sind Veranstaltungen, die der Aufrechterhaltung der
öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- und
- vorsorge zu dienen bestimmt sind oder der Versorgung der
Bevölkerung dienen (z.B. Wochenmärkte).
Versammlungen auch zur Religionsausübung unterbleiben.
2. Öffentliche Einrichtungen, dazu zählen neben den Schulen und Kindertagesstätten das gesamte Friedrich-
Wilhelm-Weber-Forum mit Bücherei, Musikschule etc., Sporthallen, die Stadthalle, Sportplätze und
Dorfgemeinschaftshäuser (unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft) bleiben geschlossen. Eine Nutzung ist
nicht möglich.
3. Folgende Einrichtungen, Begegnungsstätten und Angebote sind ab sofort zu schließen bzw. einzustellen,
unabhängig von der jeweiligen Trägerschaft oder von Eigentumsverhältnissen:
- alle Kneipen, Cafés, Eisdielen, Bars, Clubs, Diskotheken, Theater, Opern- und Konzerthäuser, Kinos, Museen und ähnliche Einrichtungen
- alle Messen,
Ausstellungen, Freizeit- und Tierparks und Anbieter
von
Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spezialmärkte und ähnliche
Einrichtungen
- alle Fitness-Studios, Schwimmbäder (auch sogenannte Spaßbäder), Saunen und
ähnliche Einrichtungen
- Spiel- und Bolzplätze
- Spielhallen und Wettbüros
- Prostitutionsstätten, Bordellen und ähnlichen Einrichtungen
- alle Angebote in Volkhochschule, privaten Musikschulen und sonstigen privaten
- außerschulischen Bildungseinrichtungen
- jeglicher Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen sowie
alle Zusammenkünfte in
Vereinen, Sportvereinen und sonstigen
Sport- und Freizeiteinrichtungen
- Reisebusreisen
4. Der Zugang zu Angeboten der nachstehenden Einrichtungen ist ab sofort zu beschränken und nur unter strengen Auflagen (sowohl für den Innen- als auch den Außenbereich zu gestatten:
- Bibliotheken außer Bibliotheken an Hochschulen und
- Mensen, Restaurants und Speisegaststätten sowie Hotels für die Bewirtung von
- Übernachtungsgästen
Die Auflagen sind:
- Besucherregistrierung mit Kontaktdaten
- Reglementierung der Besucherzahlen
- Vorgabe für Mindestabstände zwischen tischen von 2 Metern
- Aushänge mit Hinweisen zu richtigen Hygienemaßnahmen
- Restaurants und Speisegaststätten dürfen frühestens ab 6 Uhr öffnen und sind spätestens ab 15 Uhr zu schließen 5. Nicht zu schließen ist
- der Einzelhandel für Lebensmittel, Getränkemärkte, Zeitungsverkauf
- Wochenmärkte
- Abhol- und Lieferdienste
- Apotheken, Sanitätshäuser, Drogerien
- Tankstellen
- Banken und Sparkassen, Poststellen
- Frisöre
- Reinigungen, Waschsalons
- Bau-, Gartenbau- und Tierbedarfsmärkte
- der Großhandel.
Alle anderen Verkaufsstellen des Einzelhandels sind zu schließen. Dienstleister und Handwerker können ihrer
Tätigkeit weiterhin nachgehen.
6. Der Zugang
zu Einkaufszentren, „shopping-malls“ oder „factory
outlets“ und vergleichbaren Einrichtungen ist nur zu gestatten, wenn sich dort nicht zu schließende Einrichtungen nach Nummer 5 Satz 1 befinden, und nur
zu
dem Zweck, diese Einrichtungen aufzusuchen.
7. Folgenden Geschäften ist bis weiteres auch die Öffnung an Sonn- und Feiertagen von
13 bis 18 Uhr gestattet; dies gilt nicht für Karfreitag, Ostersonntag und Ostermontag:
- Geschäfte des Einzelhandels für Lebensmittel
- Wochenmärkte
- Abhol- und Lieferdienste
- Apotheken
- Geschäfte des Großhandels
8. Sämtliche
Verkaufsstellen im Sinne des Ladenöffnungsgesetzes müssen die
erforderlichen Maßnahmen zur
Hygiene, zur Steuerung des Zutritts und zur Vermeidung von Warte-schlangen treffen.
. Übernachtungsangebote dürfen nur zu nicht touristischen Zwecken genutzt werden.
10. Für
Reiserückkehrer aus Risikogebieten nach RKI-Klassifizierung
bestehen für den Zeitraum von 14 Tagen
nach Aufenthalt Betretungsverbote für folgende Bereiche:
- Gemeinschaftseinrichtungen (Kindertageseinrichtungen, Kindertagespflegestellen,
heilpädagogische
Kindertageseinrichtungen, „Kinderbetreuung in besonderen Fällen“, Schulen und Heime, in denen überwiegend minderjährige Personen betreut werden) sowie betriebserlaubte Einrichtungen nach § 45 SGB VIII (stationäre
Erziehungshilfe)
- Krankenhäuser, Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, in denen eine den Krankenhäusern vergleichbare medizinische Versorgung erfolgt, Dialyseeinrichtungen, Tageskliniken
- Stationäre Einrichtungen der Pflege und der Eingliederungshilfe, besondere Wohnformen im Sinne des SGB IX sowie ähnliche Einrichtungen
- Berufsschulen
- Hochschulen
11. Zukünftige Anweisungen der Landesregierung in Form von Erlassen sind automatisch
angeordnete
Bestandteile dieser Verfügung. Die Erlasse werden in der Anlage beigefügt.
12. Die Anordnung ist zunächst befristet bis 20.04.2020 um 24.00 Uhr.
13. Die Allgemeinverfügung der Stadt Steinheim über das Verbot von Veranstaltungen und Schließung
von
öffentlichen Einrichtungen zur Eindämmung der Verbreitung des Corona-Virus SARS-CoV-2 vom
16.03.2020
wird aufgehoben.
Diese
Allgemeinverfügung gilt gemäß § 41 Absatz 4 Satz 3 und 4 des
Verwaltungsverfahrensgesetzes für das
Land NRW (VwVfG NRW) einen Tag nach
der Bekanntmachung als bekannt gegeben. Die Bekanntgabe erfolgt durch Veröffentlichung auf der Internetseite der Stadt Steinheim.
Begründung:
Die Stadt
Steinheim ist nach § 28 Absatz 1 Satz 2 IfSG i.V.m § 3 ZVO-IfSG für den Erlass von
Schutzmaßnahmen zur Verhinderung der Verbreitung übertragbarer Krankheiten zuständig. Unter den
Voraussetzungen des § 28 Absatz 1 Satz
2 IfSG kann die zuständige Behörde Veranstaltungen oder sonstige Ansammlungen von Menschen beschränken oder verbieten, die eine Verbreitung von
Krankheitserregern
begünstigen.
Bei SARS-CoV-2 handelt es sich um einen Krankheitserreger im Sinne des § 2 Nr. 1 IfSG.
Durch den vorherrschenden Übertragungsweg von SARS-CoV-2 (Tröpfchen) z.B. durch
Husten, Niesen oder teils mild erkrankten oder auch asymptomatisch infizierten Personen kann es zu Übertragungen
von Mensch-zu-
Mensch kommen. Übertragungen kommen im
privaten und beruflichen, aber auch bei sonstigen Veranstaltungen
und Zusammentreffen größerer
Personenzahlen vor. Auf diesen kann es unter ungünstigen Bedingungen zu einer
Übertragung auf die anwesenden Personen
kommen.
Die angeordnete Maßnahme ergeht auf Grund der derzeitigen Einstufung der Verbreitung des neuen Coronavirus (Sars-CoV-2) als Pandemie durch die Weltgesundheitsorganisation (WHO), sowie der Erlasse des
Ministeriums
für Arbeit, Gesundheit und Soziales
des Landes NRW. Zudem besteht auf Grund der
Risikobewertung des Robert Kochs Instituts weiterhin auf globaler Ebene eine sich sehr dynamisch entwickelnde und ernst zu nehmende
Situation, mit zum Teil schweren und
auch tödlichen Krankheitsverläufen. Mit weiteren Fällen, Infektionsketten und Ausbrüchen muss in Deutschland gerechnet werden. Dies betrifft auch die Stadt Steinheim.
Diese Anordnung gilt
zunächst befristet bis zum bis 20.04.2020. Dieser Zeitraum ist angemessen, um die weitere
Verbreitung kurzfristig zu verzögern. Eine kürzere Befristung ist nicht angezeigt, da in den nächsten Wochen noch mit weiter steigenden Infektionszahlen zu rechnen ist. Sollte die Entwicklung zeigen, dass die
Maßnahmen schon
zu einem früheren Zeitpunkt nicht mehr
erforderlich sind, wird die Anordnung geändert. Sofern über diesen
Zeitpunkt hinaus Anordnungen notwendig sind, wird eine entsprechende Verlängerung der Maßnahme erfolgen.
Durch die Einstufung
durch die WHO als Pandemiefall sowie die weiter steigenden
Infektionszahlen innerhalb der letzten Tage sind andere Maßnahmen,
die Gefahr ausreichend zu mildern, nicht ersichtlich. Öffentliche
Veranstaltungen tragen wesentlich dazu
bei, das Virus schneller zu verbreiten. Ferner ist auch die Unmöglichkeit
der Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten und eine sprunghafte Zunahme von Infektionen in die Abwägung mit einzubeziehen. Mildere
Maßnahmen sind aufgrund des Infektionsweges über Tröpfchen
nicht gleichermaßen
effektiv. Die Untersagung von öffentlichen Veranstaltungen, die Schließung von
öffentlichen Einrichtungen und
die weitere Maßnahmen sind aus diesem Grund erforderlich.
Die Maßnahmen sind geeignet, erforderlich und angemessen, um
die konkret drohende Gefahr für die Gesundheit und das Leben von Menschen abzuwehren. Diese Gemeinwohlbelange rechtfertigen dieses Vorgehen. Die
Gesundheit und das menschliche Leben
genießen einen höheren Stellenwert als die allgemeine Handlungsfreiheit. Den zu erwartenden Einschränkungen stehen erhebliche gesundheitliche Gefahren bei der unkontrollierten und
nicht mehr nachvollziehbaren weiteren Verbreitung des Corona-Virus gegenüber. Bei der
Abwägung überwiegen
die Rechtsgüter der körperlichen
Unversehrtheit des Einzelnen sowie des Gesundheitsschutzes der
Bevölkerung.
Hierbei handelt es sich um Rechtsgüter von sehr hoher Bedeutung. Um dem staatlichen Schutzauftrag gerecht zu
werden, ist das Verbot unter Abwägung
aller beteiligten Interessen daher gerechtfertigt.
Die Allgemeinverfügung ist kraft Gesetzes nach § 28 Abs. 3 i.V.m § 16 Abs. 8 IfSG sofort vollziehbar. Eine Klage hat somit keine aufschiebende Wirkung.
Auf die Strafvorschrift des § 75 Abs. 1 Nr. 1 IfSG wird hingewiesen.
Rechtsbehelfsbelehrung:
Gegen diese
Allgemeinverfügung kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe
Klage beim Verwaltungsgericht Minden erhoben werden. Die Klage ist beim Verwaltungsgericht Minden (Königswall 8, 32423 Minden oder
Postfach 3240, 32389 Minden) schriftlich oder dort zur Niederschrift des Urkundenbeamten der Geschäftsstelle
oder durch Übertragung eines elektronischen Dokuments nach Maßgabe des § 55a der
Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO- und
der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des
elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-
Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) vom 24.11.2017 (BGBI. S. 3803)
einzureichen.
Carsten
Torke
(Bürgermeister)
Initiiert durch die aus der Arbeit der Dorfwerkstatt hervorgegangene Arbeitsgruppe „Dorfbild verbessern“ wurde
am vergangenen Samstag erstmalig zur Aktion „Sauberes Rolfzen“ eingeladen.
Dem Aufruf, sich für die Umwelt und das Heimatdorf einzusetzen
folgten bei strahlendem Sonnenschein knapp 20 Mitbürgerinnen und Mitbürger aller Altersklassen. Besonders hervorzuheben ist dabei das Engagement der ganz Kleinen und jugendlichen
Rolfzerinnen. Sie werden durch Aktionen wie diese für einen
verantwortungsvollen Umgang mit der Natur sensibilisiert und haben gleichzeitig Spaß daran, gemeinsam ganz praktisch aktiv zu werden und etwas bewegen zu können.
Aber auch die ebenso mit Müllsäcken und Greifzangen ausgestatteten Erwachsenen staunten nicht schlecht, was man am Wegesrand der Rolfzer Flur
so alles findet. Neben beinahe kompletten Überraschungs-Ei-Figurensammlungen und dem „typischen“ Bonbonpapier fanden sich nämlich auch illegal entsorgte Elektronikgeräte oder durch Vandalen im Bach
versenkte Leuchtpfeiler.
Leider gibt es in den Rolfzer Feldwegen auch seit Jahren neuralgische Punkte an denen Privatleute immer wieder - und das trotz eindeutiger
Verbotsschilder - Bauschutt, Müll, Bioabfälle und Strauchschnitt entsorgen.
Dachte man im Vorfeld der Aktion noch, es würde sicher gar nicht so viel Müll zusammenkommen, war die Verwunderung am Ende recht groß, dass es doch
eine ganze Transporterladung an unachtsam oder absichtlich entsorgtem Unrat war. Die Entsorgungskosten sowie weitere Mittel wurden der Dorfwerkstatt von der Stadt Steinheim und der Stiftung
„Steinheimer Becken“ zur Verfügung gestellt.
Die Arbeitsgruppe der Dorfwerkstatt bedankte sich zum Abschluss bei allen fleißigen Helfern mit von der Gaststätte „Zum Körter“ gesponserten
Getränken und leckerer Bratwurst von der Landschlachterei Helmes.
Am Fronleichnamstag am 04.06.2015 fand auf dem Stoppelberg das traditionelle Königschießen statt.
Gegen 19:30 Uhr war es soweit: Eike Schirrmacher sicherte sich die Königswürde. Zusammen mit seiner Königin Melanie Helmes wird er vom 11. - 13. Juli 2015 die Rolfzer Schützen regieren.
Zu seinen Hofstaat ernannte er:
Sven Backhaus u. Michaela Helmes
sowie Jan Hansel u. Vera Breker.
Rolfzen siegt ganz knapp
Stadtpokal der Steinheimer Feuerwehren / Löschgruppe Sandebeck feiert 90-jähriges Bestehen
Beim offiziellen Festakt zum Geburtstag der Sandebecker Feuerwehr nahm der stellvertretende Stadtbrandinspektor Ulrich Hölscher – selbst Sandebecker – die Siegerehrung für den am Nachmittag ausgetragenen Stadtpokal vor.
Mit zwei Sekunden Vorsprung siegte die Löschgruppe Rolfzen mit
(vorn, v. l. Eike Schirrmacher, Löschgruppenführer Heinz-Jürgen Borgmeier, Michaela Helmes, Frank Eichmann sowie Bernd Wiedemeier
(hinten, v.l.), Christoph Schröder, Sebastian Helmes und Michael Reineke.
Es fehlt Matthes Helmes.
Zehntel entscheidet im Duell
Bernd Wiedemeier aus Rolfzen ist neuer Bezirkskönig – nur 0,8 Punkte Vorsprung vor Jens Hannibal
Lüchtringen/Rolfzen(TKu). Das Bezirkskönigsschießen der Schützenkönige im Bezirksverband Höxter ist in diesem Jahr in Lüchtringen veranstaltet worden. Bernd Wiedemeier aus Rolfzen ist neuer Bezirkskönig geworden.
Das Ergebnis war eine sehr knappe Entscheidung. Ein Jubelschrei schallte durch die Lüchtringer Schützenhalle, als Bezirksschießmeister Ludwig Berka den neuen ersten Bezirkskönig Bernd Wiedemeier von der Schützenbruderschaft St. Georg aus Rolfzen bekannt gab. Er siegte beim Kleinkaliberschießen auf 50 Meter Entfernung mit nur 0,8 Punkten Vorsprung vor Jens Hannibal von der Bruderschaft St. Josef Vinsebeck.
Hannibal wurde mit seinem Ergebnis zweiter Bezirkskönig. Beide Schützen kamen mit jeweils drei Schüssen auf 26 geschossene Ringe. Die Zehntelwertung hat den Wettbewerb schließlich entschieden, sagte Ludwig Berka.
Ebenfalls nur Zehntelpunkte trennten den neuen ersten und zweiten stellvertretenden Bezirkskönig. Rainer Lüking von der St.-Dionysius-Bruderschaft Sandebeck siegte in der Wertung vor Markus Korth von der St.-Sebastian-Bruderschaft aus Bellersen. Beide kamen auf 25 Ringe, nur 0,6 Punkte trennten sie voneinander.
Die Inthronisation mit der Übergabe der Schützenketten soll am Sonntag, 9. November, während der Jahresabschlussmesse der Schützen in der Abteikirche Marienmünster stattfinden, informierte Berka. Bezirksbundesmeister Georg Dressler beglückwünschte ebenfalls die neuen Bezirksschützenkönige zu ihrem Erfolg.
Laut Dressler kam es beim Wettbewerb auf drei wichtige Faktoren an, die zu einem guten Ergebnis geführt haben: eine ruhige Hand, ein gutes Auge und ein Quäntchen Glück. Weil der Bezirksverband Höxter der historischen deutschen Schützenbruderschaften Köln mehr als 20 Bruderschaften und Vereine umfasst, können gleich zwei Bezirksschützenkönige und zwei Stellvertreter laut Statuten gestellt werden. Zu dem Bezirksverband Höxter zählen insgesamt 40 Schützenbruderschaften und -vereine. Das Ausschießen des Bundesschützenkönigs findet am 19. September 2015 in der Gemeinde Büttgen bei Neuss statt, an dem die neuen Bezirkskönige des Bezirksverbandes Höxter teilnehmen werden, erklärt Georg Dressler.
Bernd Wiedemeier neuer König für das Schützenjahr 2014
Am Fronleichnamstag am 19.06.2014 fand auf dem Stoppelberg das traditionelle Königschießen statt.
Gegen 20:20 Uhr war es soweit: Bernd Wiedemeier sicherte sich die Königswürde. Zusammen mit seiner Königin Steffi Wiedemeier wird er vom 12. - 14. Juli 2014 die Rolfzer Schützen regieren.
Zu seinen Hofstaat ernannte er:
Sebastian u. Nadine Helmes
sowie Matthias Müller u. Eva Düwel.
Königshaus 2014
Bernd u. Steffi Wiedemeier
Königspaar
Hofstaat 2014
Sebastian u. Nadine Helmes
Matthias Müller u. Eva Düwel
Kreis investiert 310.000 Euro / Platz für 1.000 Tonnen Streusalz
Rolfzen/Kreis Höxter (nw).
Pünktlich zum Winterbeginn hat der Kreis Höxter eine neue Salzlagerhalle auf dem Kreisbauhof in Rolfzen in Betrieb genommen. Dort können fast 1.000 Tonnen Streusalz für den Winterdienst gelagert werden. „Das reicht für einen durchschnittlichen Winter in allen Streubezirken des Bauhofs Rolfzen“, freut sich Landrat Friedhelm Spieker über den Ausbau der Lagerkapazitäten für Salz. Lieferengpässe auf dem Salzmarkt hatten im schneereichen Winter 2010/11 in ganz Deutschland zu Einschränkungen des Winterdienstes geführt.
Davon betroffen war auch der Kreis Höxter. „Aufgrund dieser Erfahrungen haben wir uns für den Neubau entschieden, um den Winterdienst unabhängig vom Salzmarkt künftig durchgehend sicherzustellen“, erklärt Spieker. Diese Entscheidung fand auch die Zustimmung der Kreistagsmitglieder.
Anlässlich der ersten Salzlieferungen nahm Landrat Spieker die neue Halle gemeinsam mit den Mitarbeitern des Bauhofs, die für den Winterdienst zuständig sind, dem Leiter des Fachbereichs Umwelt, Planen, Bauen, Michael Werner, und der Leiterin der Abteilung Straßen, Heike Lockstedt-Macke in Betrieb. Mit dabei war auch Elisabeth Henneke, Leiterin des Gebäudemanagements, der für die Bauleitung zuständigen Abteilung des Kreises Höxter. Die Gesamtkosten für die neue Halle mit Grundstückskauf, Zufahrt und Umfahrung betrugen rund 310.000 Euro.
„Die Ladung von 40 Sattelzügen passt in diese Halle, in der wir etwa viermal mehr Salz lagern können als vorher“, freut sich Abteilungsleiterin Lockstedt-Macke mit den Bauhofmitarbeitern über die Erhöhung der Lagermengen. Bis zum Jahresende sollen insgesamt 800 Tonnen Salz angeliefert werden. Weitere 350 Tonnen Streusalz stehen auf Kreisbauhof in Warburg zur Verfügung. Erhebliche Kosten konnten auch beim Kauf von Streusalzeingespart werden. „Durch eine interkommunale Einkaufsgemeinschaft unter der Federführung des Landesbetriebs Straßen NRW haben wir am Salzmarkt deutliche Preisvorteile erzielt“, erläutert Fachbereichsleiter Michael Werner.
Freude über die erste Salzlieferung der neuen Salzlagerhalle des Kreises Höxter in Rolfzen. Fachbereichsleiter Michael Werner, Kreismitarbeiter Martin Kukuk und
Uwe Kröger, Abteilungsleiterinnen Elisabeth Henneke und Heike Lockstedt-Macke, Kreismitarbeiter Elmar Schwiete und Thomas Stiefenhöfer sowie Landrat Friedhelm Spieker
mit Bauhofleiter Reinhard Bobbert (v. l.). FOTOS: KREIS HÖXTER
Bis zu 40 große Lkw-Ladungen Salz passen in die neugebaute
Halle in Rolfzen. »Aus Erfahrungen mit Lieferengpässen gelernt«
Noch zeigt sich der Winter von der milden Seite. Doch sind die Mitarbeiter des Winterdienstes des Kreises Höxter auf einen Kälteeinbruch bestens vorbereitet. Für den Winterdienst auf Kreisstraßen stehen insgesamt elf Streu und Räumfahrzeuge bereit. „Alle Fahrzeuge sind mit Feuchtsalztechnik ausgestattet“, erklärt der Leiter des Kreisbauhofs in Rolfzen, Reinhard Bobbert. Dabei wird das Auftausalz auf dem Streuteller mit einer Salzlösung (Sole) angefeuchtet. Das angefeuchtete Salz bleibt besser auf der Fahrbahn liegen und wird nicht gleich von dem nachfolgenden Verkehr von der Straße geweht.Zudemtaut das Eis schneller auf. „Dadurch können wir auch den Salzverbrauch senken. Das ist gut für die Umwelt und spart Kosten“, erklärt die Leiterin der Abteilung Straßen, Heike Lockstedt-Macke. Für die 35 Mitarbeiter auf den beiden Bauhöfen des Kreises Höxter in Rolfzen und Warburg bedeutet der Winter Schichtdienst. Jede Nacht um 3 Uhr ist für den jeweils als Wetterbeobachter eingesetzten Mitarbeiter die Nacht vorbei. Er prüft nach einem festgelegten Plan die Straßenverhältnisse und löst bei Glätte und Schneefall den Einsatz der Streu- und Räumfahrzeuge aus. Auch für seine Kollegen, die Rufbereitschaft haben, ist dann die Nacht vorbei. „Die Mitarbeiter der Bauhöfe räumen und streuen nach besten Kräften, um die Befahrbarkeit der Kreisstraßen von 6 bis 22 Uhr zu gewährleisten“, so die Leiterin der Abteilung Straßen. „Ein gut organisierter Winterdienst kann den Verkehrsteilnehmern allerdings nicht die Verantwortung abnehmen, ihre Fahrweise winterlichen Verhältnissen anzupassen“, betont Heike Lockstedt-Macke. Sie bittet die Autofahrer darum, beim Parken in engen Ortsdurchfahrten an die überbreiten Winterdienstfahrzeuge zu denken. „Nur wenn sie durchkommen, können sie die Straßen freimachen und streuen“, so Lockstedt-Macke.